Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen der Siemsen Verkehrstechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden: SVT), insbesondere für den Verkauf, die Vermietung und Verpachtung von Baustellensicherungseinrichtungen, deren Lieferung, Montage und Demontage und alle sonstigen Vertragsbeziehungen der SVT mit Dritten (im Folgenden: Auftraggeber). Sie gelten im Bereich des Festeinbaus insoweit, als nicht die besonderen Vertragsbedingungen für den Festeinbau von Verkehrssicherungsanlagen zur Anwendung kommen. Für vorgenannte Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich die individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Mit dem Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Auftraggeber deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung. Insbesondere sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwirksam, soweit sie mit den nachstehenden Regelungen in Widerspruch stehen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos erbringen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Eine Bestellung des Auftraggebers, die als Angebot zum Abschluss eines Miet-, Kauf-, Werk- oder Werkliefervertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der SVT zustande.
  2. Angebote der SVT sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die Angebote ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  3. Die Angebote der SVT beruhen auf den vom Auftraggeber bereit gestellten technischen Unterlagen, insbesondere Plänen, Spezifikationen, Gutachten, Skizzen und Berechnungen. Der Auftraggeber ist verplichtet, SVT alle erforderlichen technischen Unterlagen bereit zu stellen.
  4. Soweit Abweichungen von den zugrundeliegenden technischen Unterlagen zu Mehraufwendungen führen, ist SVT berechtigt, diese Mehraufwendungen ohne vorherige Anzeige abzurechnen.

§ 3 Haftung

  1. SVT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von SVT, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
  2. In diesen Fällen ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit SVT, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
  3. Eine weitergehende Haftung ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

§ 4 Bürgschaft

  1. Für die Erfüllung dieses Vertrages, einschließlich etwaiger Sekundäransprüche haftet ausschließlich SVT. Seine gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter haften hierfür nicht.
  2. Bürgschaften, Schuldanerkenntnisse, Garantieversprechen oder Schuldbeitritte seiner gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter werden nicht abgegeben; deren persönliche Verpflichtung oder Mitverpflichtung ist ausgeschlossen.
  3. Vertragspartner wird in jedem Fall nur SVT, nicht aber die rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter von SVT.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%.
  2. Sofern nichts Anderes vereinbart ist und nachstehend für besondere Vertragsarten nichts Anderes geregelt ist, sind sämtliche Rechnungen der SVT sofort und ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt mit seiner Zahlungspflicht spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, soweit aus einem anderen Rechtsgrund nicht bereits früher Verzug eintritt. Bei Zielüberschreitung ist SVT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB und soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu fordern. Ferner ist SVT berechtigt, nach Verzugseintritt Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR für die 1. und weitere 10,00 EUR für die 2. Mahnung zu fordern, ohne dass es eines Nachweises der angefallenen Kosten bedarf. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt jederzeit möglich.
  3. Zahlungen sind grundsätzlich bargeldlos und kostenfrei auf ein Geschäftskonto der SVT zu erbringen. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
  4. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, steht es SVT frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist SVT berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Im Falle der Verweigerung kann SVT vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
  5. Eingehende Zahlungen werden unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Auftraggebers jeweils zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet, bei mehreren Forderungen zunächst auf die Ältere.

§ 6 Liefertermin, Montagetermin

  1. Liefertermine, Montagetermine oder Fristen (im Folgenden: Lieferfristen), die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von SVT angegebene Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind. Die Lieferfrist beginnt nicht, sofern der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. Von SVT angegebene Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum, soweit nicht anders angegeben. Sie gelten als eingehalten, wenn die Lieferung zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt, oder die Lieferbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Auftraggeber als verbindlich bestätigt worden ist.
  2. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf.
  3. Wird die Lieferung einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, so haftet SVT ausschließlich für den Rechnungswert des Auftrags, der nicht fristgerecht geliefert wurde. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
  4. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Streiks, Energiemangel und ähnliche unvorhersehbare und von SVT nicht zu vertretende Umstände entbinden SVT von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
  5. Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet SVT nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber infolge eines von SVT zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an einer weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von SVT zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei SVT ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
  6. Ebenso haftet SVT bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von SVT zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei SVT ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer vom Unternehmer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
  7. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist SVT berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Mitwirkungsplichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

2. Ergänzende Bedingungen für Kaufverträge

§ 7 Kaufpreis

  1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Mangels besonderer Vereinbarung werden – ohne Abzug – folgende Abschlagszahlungen fällig:
  • 30 % bei Vertragsschluss
  • 40 % vor Auslieferung bzw. Montage
  • 30 % nach Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, nach Abnahme.
  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertragsschluss resultierender Forderungen, einschließlich etwaiger Nebenforderungen und Zinsen, so- wie bis zur vollständigen Bezahlung aller sonstiger gegenüber dem Auftraggeber zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von SVT im Eigentum von SVT. Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 5 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
  2. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber tritt im Falle der Veräußerung zum Zeitpunkt der Veräußerung der Vorbehaltsware die hieraus resultierende Forderung gegen den Erwerber an SVT ab.Der Auftraggeber hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Veräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an SVT Zahlungen zu leisten. Ausnahme hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SVT und dem Auftraggeber.
  3. Sachen, die von SVT dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solche sind, z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, etc., bleiben im Eigentum von SVT und sind auf Verlangen jederzeit zurück zu gewähren.

§ 9 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten beweglichen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten und überarbeiteten Sachen ein Jahr, soweit es sich beim Auftraggeber weder um einen Kaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
  2. Abweichend davon beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit es sich um ein Bauwerk handelt, oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise in einem Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, vier Jahre gemäß VOB/B.
  3. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit er Unternehmer ist nur, wenn der Auftraggeber seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeplichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Sonstige Mängel sind SVT innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme anzuzeigen.
  4. Bei berechtigten Mängelrügen ist SVT unter Ausschluss der Rechte des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Unternehmer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Auftraggeber hat SVT eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. SVT trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Schadensersatzansprüche, welche über Geltendmachung von Nacherfüllung hinausgehen, kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
  5. Garantien werden nicht abgegeben.
  6. Ergänzende Mietbedingungen für die Sachmiete

3. Ergänzende Mietbedingungen für die Sachmiete

§ 10 Mietsache

SVT vermietet an den Auftraggeber die im Auftrag bezeichneten transportablen Schutzeinrichtungen.

§ 11 Mietzeit

Soweit nichts Anderes vereinbart ist, beginnt die Mietzeit mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung.Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestmietzeit 30 Tage. Nach Ablauf von 30 Tagen verlängert sich die Mietzeit auf unbestimmte Zeit und ist von beiden Parteien jederzeit mit Wirkung zum übernächsten Kalendertag kündbar. Das Mietverhältnis endet mit der vollständigen Demontage und Rücklieferung der Mietsache. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber die Mietsache vor Ablauf der Mindestmietzeit zurückgeben kann. In diesem Fall hat SVT Anspruch auf die Miete für die Mindestmietdauer.

§ 12 Miete

Der Auftraggeber schuldet die vertraglich vereinbarte Miete; soweit eine solche nicht vereinbart ist, die übliche Miete. Sofern im Angebot nichts anderes ausgewiesen ist, versteht sich der Mietpreis für Betonschutzelemente je angefangenem Kalendertag und je angefangenen laufenden Meter der transportablen Schutzeinrichtung zzgl. Lieferung, Montage, Demontage, Abtransport und eventueller Umbaukosten. Die Abrechnung findet nach einem Aufmaß statt, das SVT nach Lieferung und Montage durchführt.  Abrechnungsgrundlage ist dann das gesamte Schutzwandsystem; eine Elementabrechnung findet in diesem Fall nicht statt.

§ 13 Fälligkeit der Miete

Die SVT ist berechtigt und verpflichtet, die Miete monatlich abzurechnen.Sofern nichts Anderes geregelt ist, sind die Rechnungen der SVT sofort und ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt mit seiner Zahlungspflicht spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, soweit aus einem anderen Rechtsgrund nicht bereits früher Verzug eintritt. Bei Zielüberschreitung ist SVT berechtigt, die in § 5 ausgewiesenen Verzugszinsen und Mahnkosten sowie einen eventuell höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

§ 14 Nicht abgerufene Leistungen

Leistungen, die in Auftrag gegeben jedoch nicht abgerufen werden, werden grundsätzlich voll berechnet, wobei sich der Anspruch von SVT um die ersparten Aufwendungen mindert. Die Parteien sind sich darüber einig, dass SVT berechtigt ist, ohne besonderen Nachweis 30% des Auftragswertes zu fordern, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass die Aufwendungen von SVT geringer ausgefallen sind. Insoweit trägt der Auftraggeber die volle Beweislast.

§ 15 Bestimmungsgemäßer Gebrauch

Der Auftraggeber benutzt die Schutzeinrichtungen an dem vertragsgemäßen Montageort. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Schutzeinrichtungen selbst oder durch einen Dritten an einen anderen Ort als den vertraglich festgelegten Montageort zu verbringen. Die Demontage, der Umbau und der Abtransport der Schutzeinrichtungen darf nur durch SVT durchgeführt werden.

§ 16 Haftung

Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzungen seiner Plicht zur schonenden Behandlung und sorgfältigen Pflege der Mietsache entstehen. Seinem Verschulden steht das seiner Gehilfen, Auszubildenden und sonstigen Beauftragten gleich.

§ 17 Zufälliger Untergang

Der Auftraggeber trägt während der Mietdauer auch die Gefahr des zufälligen Untergangs. Insbesondere trägt der Mieter die Gefahr des Untergangs durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der transportablen Schutzeinrichtung, namentlich der Beschädigung durch Unfall, soweit ein Dritter, insbesondere ein Verkehrsteilnehmer, hierfür nicht haftbar gemacht werden kann. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber nachweist, dass SVT die Beschädigung der Mietsache verursacht hat.

§ 18 Beschädigung der Mietsache

Beschädigte bzw. nicht mehr gebrauchsfähige Elemente gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jedes beschädigte bzw. nicht mehr gebrauchsfähige Element Schadensersatz in Höhe von 775,00 EUR netto je Element zu bezahlen, soweit der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

§ 19 Erhalt des verkehrssicheren Zustands der Schutzeinrichtungen

  1. Die transportablen Schutzeinrichtungen sind mit reflektierenden Rückstrahlern ausgestattet. Die Wartung und Reinigung der transportablen Schutzeinrichtungen obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der transportablen Schutzeinrichtungen regelmäßig Beschädigungen und Verluste an den Reflektoranlagen auftreten.
  2. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die verkehrssichere Nutzung der transportablen Schutzeinrichtungen eine regelmäßige Nachrüstung der Schutzeinrichtungen mit Reflektoren erforderlich macht.
  3. Der Auftraggeber ist zur regelmäßigen Nachrüstung verpflichtet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nachrüstung durch SVT zu verlangen.  Hierbei fallen vom Auftraggeber zu tragende Kosten von 0,65 EUR je Reflektor zzgl. Montage an. SVT ist berechtigt, jederzeit Nachrüstungen auf Rechnung des Auftraggebers vorzunehmen, soweit diese zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes erforderlich sind.
  4. Die transportablen Schutzeinrichtungen sind mit reflektierenden Rückstrahlern ausgestattet. Die Wartung und Reinigung der transportablen Schutzeinrichtungen obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der transportablen Schutzeinrichtungen regelmäßig Beschädigungen und Verluste an den Reflektoranlagen auftreten.
  5. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die verkehrssichere Nutzung der transpotablen Schutzeinrichtungen eine regelmäßige Nachrüstung der Schutzeinrichtungen mit Reflektoren erforderlich macht.
  6. Der Auftraggeber ist zur regelmäßigen Nachrüstung verpflichtet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nachrüstung durch SVT zu verlangen.  Hierbei fallen vom Auftraggeber zu tragende Kosten von 0,65 EUR je Reflektor zzgl. Montage an. SVT ist berechtigt, jederzeit Nachrüstungen auf Rechnung des Auftraggebers vorzunehmen, soweit diese zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes erforderlich sind.

§ 20 Beschädigung des Untergrundes

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Montage transportabler Schutzeinrichtungen auf Fahrbahnen je nach Beschaffenheit der Fahrbahn in Abhängigkeit der von Temperatur und Länge der zu sichernden Fahrstrecken ein Einsinken bzw. Eindrücken der transportablen Schutzeinrichtungen in den Fahrbahnbelag unvermeidbar sind. Eine hiermit verbundene Beschädigung der Fahrbahn stellt keinen von SVT zu vertretenden Mangel bzw. Schaden dar. Jedwede Ansprüche gegen SVT sind insoweit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Auftraggeber stellt SVT im Innenverhältnis von jedweden diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber ist nach Demontage verpflichtet, Beschädigungen und Eindrücke an der Fahrbahn durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen.

4. Ergänzende Bedingungen für die Lieferung, Montage und Demontage

§ 21 Leistung durch SVT

Anlieferung, Montage, Demontage, Umbau und Abtransport erfolgen ausschließlich durch SVT auf Rechnung des Auftraggebers. SVT ist berechtigt, die Leistungen selbst oder durch Dritte, insbesondere durch Subunternehmer zu erbringen. Die Leistung wird durch SVT auf dem Auftragsblatt zum Zwecke der Abrechnung dokumentiert; das Auftragsblatt ist durch den Auftraggeber nach Leistungserbringung gegen zu zeichnen.

§ 22 Kostenübertragung

  1. Anlieferung, Montage und Demontage, Umbau und Abtransport erfolgen auf Kosten des Auftraggebers. Diese Kosten sind nicht durch die Miete abgegolten. Der Auftraggeber schuldet hierfür die vertraglich vereinbarte Vergütung, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die übliche Vergütung gemäß der aktuellen Preisliste von SVT.
  2. SVT ist berechtigt, die Leistungen der Anlieferung, Montage, Demontage, Umbau und Abtransport jeweils sofort nach Leistungserbringung abzurechnen. Soweit nicht anders geregelt, sind die hieraus resultierenden Forderungen sofort und ohne Abzug fällig. § 5 gilt entsprechend.

§ 23 Leistungszeit

  1. Den Angeboten liegt zugrunde, dass Lieferung, Montage, Demontage, Umbau und Abtransport jeweils in einem Zug erfolgen können und an einem Werktag (montags bis freitags zwischen 06.00 Uhr und 18.00 Uhr) durchgeführt werden.
  2. Soweit auf Wunsch des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die nicht durch SVT zu vertreten sind, Lieferung, Montage, Demontage, Umbau oder Abtransport zu sonstigen Zeiten, insbesondere nachts, samstags, sonn- oder feiertags ganz oder teilweise durchgeführt werden, so wird dies gesondert verrechnet. Mangels abweichender Vereinbarung ist für Leistungen, welche ganz oder teilweise zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr zu erbringen sind, ein Nachtzuschlag von 20% auf den Angebotspreis zu entrichten. Für Leistungen, wel- che an Wochenenden zu erbringen sind, gilt in der Zeit von Samstag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr ein Wochenendzuschlag von 30%; gleiches gilt für Arbeiten, die an Feiertagen zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr zu erbringen sind.
  3. Soweit Arbeiten nachts bzw. an Wochenenden oder an Feiertagen zu erbringen sind, ist dies möglichst frühzeitig, spätestens unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände, welche die Leistungen außerhalb der normalen Werktags Arbeitszeit erforderlich machen, bekannt zu geben.

§ 24 Montagetermin

Der Montagetermin ist durch den Auftraggeber in Absprache mit SVT bei Auftragsvergabe, spätestens 6 Wochen vor dem gewünschten Montagetermin zu bestimmen. Änderungen des Montagetermins sind SVT unverzüglich, spätestens mit einem Vorlauf von 14 Kalendertagen mitzuteilen. Unterbleibt dies, ist SVT berechtigt, anfallende Standgebühren nach tatsächlichem Aufwand abzurechen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

5. Ergänzende Bedingungen für den Festeinbau von Sicherungseinrichtungen

§ 25 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen, welche auf den dau- erhaften Einbau von Sicherungseinrichtungen gerichtet sind (im Folgenden: Festeinbau).
  2. Für den Bereich des Festeinbaus gelten zunächst
  • die Verträge, die zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurden,
  • die zugrundeliegende Leistungsbeschreibung,
  • die Pläne,
  • die besonderen Vertragsbedingungen für den Festeinbau,
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen der SVT im Übrigen,
  • die VOB/B in der jeweils geltenden Fassung,
  • sowie die Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB.

Als Vertragsbestandteil gelten ferner die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).

§ 26 Vergütung

  1. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführ- ten, durch Aufmaß bestimmten Leistungen berechnet. Alle Einheitspreise sind Festpreise.
  2. Soweit Stundenlohnarbeiten nach § 2 Nr. 10 VOB/B ausgeführt werden, wird hierfür eine Vergütung in Höhe von 32,00 EUR/Arbeitsstunde vereinbart.
  3. Alle Preise sind Nettopreise. Zu den Nettobeträgen wird die zum Rechnungszeitpunkt maßgebliche, gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

§ 27 Zahlungsplan

Soweit ein ausdrücklicher Zahlungsplan nicht vereinbart ist, werden folgende Abschlagszahlungen – ohne Abzug – fällig:

30 % bei Vertragsschluss
40% bei Auslieferung bzw. Montage
30 % nach Lieferung, oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, bei Abnahme.

§ 28 Ausführungsfristen

  1. Die Ausführung der Leistungen erfolgt innerhalb der von SVT angegebenen Fristen laut Angebot.
  2. Eine Leistungsfrist beginnt nicht, wenn nicht alle technischen Fragen geklärt sind. Im Übrigen wird ausdrücklich auf die Bestimmungen von § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen.
  1. Die Geltendmachung von Vertragsstrafen sind ausgeschlossen.

§ 29 Abnahme

  1. Die Bauleistung ist auf Verlangen von SVT gesondert abzunehmen. SVT ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile der Leistung eine besondere Abnahme zu verlangen.
  2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 30 Mängelansprüche

  1. Mängelansprüche bestimmen sich im Bereich des Festeinbaus ausschließlich nach § 13 VOB/B; darüberhinausgehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
  2. Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach den Regelungen des § 13 Nr. 4 VOB/B.
  3. Die Frist beginnt mit Abnahme der gesamten Leistung oder, soweit die Abnahme unberechtigt verweigert wird. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt die Frist mit der Teilabnahme bzw. mit ihrer unberechtigten Verweigerung.

§ 31 Nachunternehmer

SVT ist berechtigt, Nachunternehmer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen einzusetzen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anlieferung durch Fremdspedition erfolgt.

§ 32 Sicherheitsleistung

Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist ausgeschlossen, soweit eine Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Für den Fall, dass eine Sicherheitsleistung schriftlich vereinbart wurde, gilt § 17 VOB/B. Eine darüberhinausgehende Sicherheitsleistung ist ausgeschlossen

§ 33 Lieferung und Montage

Für Lieferung und Montage gelten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SVT niedergelegten Bedingungen, namentlich die Regelungen der §§ 21 bis 24.

§ 34 Verkehrssicherung

Für die Verkehrssicherung gelten die §§ 35 ff. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auf die Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers wird hingewiesen.

§ 35 Beschaffenheit des Umfeldes

Die Montage kann nur stattfinden, soweit das Montageumfeld den gültigen Regelwerken und den technischen Spezifikationen (Systembeschreibung lt. Angebot) entspricht.

6. Verkehrssicherung, Beschaffenheit und Anforderungen an die Montagestelle bei Miete, Kauf, Werk- oder Werklieferverträgen

§ 36 Verkehrssicherheit

Ist eine Baustelle nicht ordnungsgemäß gesichert, ist SVT berechtigt, die Leistung nicht zu erbringen, ohne hierdurch in Verzug zu geraten.

§ 37 Anlieferung

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherungselemente in  der Regel durch Subunternehmen (Spedition) angeliefert werden. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge sind regelmäßig nicht mit Baustellenkennzeichnungen ausgestattet. Sofern diese notwendig sind, sind diese durch den Auftraggeber zu stellen.
Die Anlieferung erfolgt mit normalem Lkw. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Baustelle für die anliefernden Lkw’s frei befahrbar ist.

§ 38 Vorbereitung des Montageorts

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Aufbau und Umbau für eine Vormarkierung zu sorgen, damit klar ersichtlich ist, wo die Elemente zu montieren sind. Hierbei sind insbesondere die Anfangs- und Endpunkte des Verkehrssicherungssystems, sämtliche Baustellenausfahrten und –einfahrten sowie alle sonstigen Unterbrechungen zu markieren. Sofern eine Markierung unterbleibt oder unvollständig ist, werden Montagearbeiten nur nach Angabe des Bauleiters des Auftraggebers durchgeführt.

§ 39 Montage, Demontage, Umbau

Die Montage der Schutzeinrichtungen erfolgt mittels Autokran; bei den Versetzarbeiten kommt eine Greifzange zum Einsatz. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Platz für die Montage mit Mobilkran besteht. Hierfür ist eine freibefahrbare Mindestbreite der Baustelle von 6,50 m erforderlich

§ 40 Montageschäden

Schadensersatzansprüche gegen SVT für Montageschäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Auftraggeber nur geltend gemacht werden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der SVT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsplichten durch SVT, soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird. Der Schadensersatzanspruch ist insoweit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Für den Fall der montagebedingten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit gilt die Regelung des § 3.
Im Übrigen ist eine Haftung von SVT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus- geschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der SVT.

7. Gemeinsame Schlussbestimmungen

§ 41 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Niederlassung der Delta Bloc Deutschland.
  2. Gerichtsstand für sämtliche zwischen SVT und dem Auftraggeber sich erhebender Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm abgeschlossenen Verträgen ist, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich/ rechtliches Sondereigentum handelt, der Sitz der Niederlassung von SVT.
  3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    Ein Rückgriff auf die Bestimmungen der VOB ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht ausnahmsweise um einen Vertrag handelt, welcher seinen Schwerpunkt in der Erbringung von Bauleistungen hat.

§ 42 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, welche wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, ersetzt wird.

§ 43 Schriftform

Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, insbesondere solche, die die vorstehenden Vertragsbedingungen ändern oder modifizieren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.